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Wichtige Änderungen zur Meldepflicht

2025 treten durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz wichtige Änderungen bei der Meldepflicht in Kraft. Wir möchten Sie über die neuen Regelungen informieren und Ihnen eine Unterstützung für die Kommunikation mit Ihren Gästen zur Verfügung stellen.

Das ändert sich ab dem 1. Januar 2025:

  • Keine Meldescheine mehr für deutsche Staatsangehörige:
    Übernachtungsgäste mit deutscher Staatsangehörigkeit müssen keinen Meldeschein mehr ausfüllen und unterschreiben.
  • Regelungen für ausländische Gäste bleiben bestehen:
    • Meldeschein: Ausländische Gäste müssen weiterhin am Anreisetag einen besonderen Meldeschein handschriftlich unterschreiben.
    • Identitätsnachweis: Die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (Pass oder Passersatz) ist erforderlich.
    • Aufbewahrungspflicht: Meldescheine müssen 12 Monate aufbewahrt und spätestens nach weiteren 3 Monaten vernichtet oder gelöscht werden. Rechtsgrundlage: § 30 Absatz 2 Bundesmeldegesetz

Hilfreiche Informationen finden Sie auch beim Hotelverband Deutschland (IHA) e.V. und beim Deutschen Tourismusverband (DTV).

Sind ohne besonderen Meldeschein noch kommunale Gästebeiträge zulässig?

Ja. Das Entfallen der besonderen Meldepflicht in Beherbergungsstätten für deutsche Gäste ändert nichts an der Zulässigkeit von kommunalen Gästebeitragssatzungen und den dortigen Meldepflichten zum Zweck der Abgabenerhebung. Die Ermächtigungsgrundlage für die kommunalen Gästebeitragssatzungen findet sich in den Kommunalabgabegesetzen der Länder und gerade nicht im Bundesmeldegesetz. Laut dem vom Deutschen Tourismusverbandbeauftragten rechtlichen Gutachten erlauben sämtliche Flächenländer den Kommunen, unter gewissen Voraussetzungen Gästebeiträge zu erheben. Weder das Bundesmeldegesetz noch die Landesmelde- oder Landes-Ausführungsgesetze haben den Zweck, die Erhebung und Abführung von Gästebeiträgen zu regeln. Auch wenn der Meldeschein für deutsche Gäste entfällt, bleiben also durch die Kommunalabgabengesetze die Rechtsgrundlagen zur Erhebung und Abführung der Gästebeiträge für die Städte und Gemeinden bestehen.

Was bedeutet das für Sie in der Praxis konkret?

Bislang werden für die Gästedaten zur Erhebung und Abführung der Gästebeiträge und für die Ausgabe der Gästekarten vielfach die Papiermeldescheine als Durchschlag verwendet. Im Bundesmeldegesetz ist dafür bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts zum 1. Januar 2025 eine Ermächtigung gegeben.  Dort heißt es, dass „[…] durch Landesrecht […] bestimmt werden [kann], dass für die Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen weitere Daten auf dem Meldeschein erhoben werden dürfen.“

Mit der Abschaffung der Meldepflicht für deutsche Übernachtungsgäste werden die besonderen Meldescheine lediglich für ihren gesetzlichen Nebenzweck, der Datenerhebung für die Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen (vgl. § 30 Abs. 3 Bundesmeldegesetz), weitgehend gegenstandslos. Das bedeutet, dass die Kommunen künftig zumindest für deutsche Übernachtungsgäste die Gästedaten für die Gästebeiträge und die Gästekarten unabhängig vom Meldeschein erheben müssen. Rechtliche Grundlage sind dafür die jeweiligen kommunalen Gästebeitragssatzungen. Lediglich für ausländische Übernachtungsgäste können die Daten des Meldescheins weiterhin für die Gästebeiträge und die Gästekarten verwendet werden.

  1. Unveränderter Ablauf: Der Ablauf beim Ausstellen der Gästekarten im Meldescheinsystem bleibt wie gewohnt. Es gibt keine Änderungen in der Handhabung, sodass Sie weiterhin wie bisher verfahren können.

    2. Änderung der Pflichtfelder: Die Pflichtfelder für die Postleitzahl (PLZ) und den Ort wurden in freiwillige Felder umgewandelt. Das bedeutet, dass Sie diese Informationen bei deutschen Gästen nicht mehr zwingend angeben müssen.
    Statistische Erfassung: Wir freuen uns, wenn Sie das Feld Postleitzahl weiterhin ausfüllen, da diese Informationen für statistische Zwecke von großer Bedeutung sind.

    3. Unterschrift des Meldescheins: Bei deutschen Gästen ist die Unterschrift auf dem Meldeschein nicht mehr erforderlich.

    4.  Verwendung alter Meldescheine: Trotz der neuen Regelungen möchten wir Sie bitten, die alten Meldescheine auch nach dem 01.01.2025 weiterhin zu verwenden, obwohl darauf auf das Bundesmeldegesetz verwiesen wird. Dies geschieht aus Gründen der Nachhaltigkeit und Kosteneffizienz, bis neue Meldescheine gedruckt werden.

Warum bleibt die Meldepflicht für ausländische Übernachtungsgäste bestehen?

Art. 45 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) verpflichtet die Vertragsstaatendazu, eine besondere Melde- und Ausweispflicht für beherbergte Ausländer (sog. Hotelmeldepflicht) einzuführen. Das SDÜ hat für alle am Vertrag teilnehmenden Staaten, u.a. Deutschland, unmittelbare Geltung. Das SDÜ enthält die Vorgabe, dass der Leiter einer Beherbergungsstätte darauf hinwirken muss, dass beherbergte Ausländer Meldevordrucke eigenhändig ausfüllen und unterschreiben und sich dabei durch Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments ausweisen. Zweck der Regelung ist die Gefahrenabwehr, die Strafverfolgung oder die Aufklärung des Schicksals von Vermissten oder Unfallopfern.

Verstößt der Meldeschein nur für ausländische Gäste im Fall von EU-Ausländern gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot?

Diese Frage ist noch nicht abschließend geklärt. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Differenzierung zwischen deutschen und ausländischen Gästen rechtskonform ist. Würde die besondere Meldepflicht nicht nur für Deutsche, sondern unterschiedslos für sämtliche beherbergten Personen abgeschafft, so würde eine Ungleichbehandlung zwar gänzlich entfallen, jedoch verstieße dies gegen die Vorgaben des SDÜ. Wird allerdings eine Differenzierung vorgenommen, könnte die Meldepflicht zumindest für EU-Ausländer im Widerspruch zum unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV stehen. Es ist denkbar, dass sich mit dieser Frage die Gerichte befassen werden.

Wir empfehlen grundsätzlich alle Gäste nach ihrer Nationalität zu fragen.

Mustertext für Ihre Gäste

Wir haben einen vorformulierten Text vorbereitet, den Sie in Ihrem Betrieb aushängen können. So können Sie ihre Gäste unkompliziert über die neuen Regelungen informieren.

Liebe Gäste,

aufgrund der Kurbeitragssatzung der Stadt Schmallenberg, der Gemeinde Eslohe bzw. der Kurtaxsatzung des örtlichen Verkehrsvereins sind wir als Gastgeber verpflichtet, Ihre Daten zu erfassen. Dazu gehören Ihr Vorname und Nachname.

Bei ausländischen Gästen benötigen wir ein gültiges Identitätsdokument (anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz), es muss zusätzlich die vollständige Adresse erfasst werden (Rechtsgrundlage: Art. 45 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ)), ferner ist die Unterschrift auf dem Meldeschein erforderlich.

Alle Informationen werden ausschließlich für die gesetzlich vorgeschriebenen Zwecke verwendet und streng vertraulich behandelt.

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.